Administratives

Unfall und Krankheit

Der Abschluss einer Unfall- und Krankenversicherung für Schülerinnen und Schüler ist Sache des Vertragspartners (in der Regel die Eltern).
Vertragspartner mit Wohnsitz in der Schweiz oder in der EU bestätigen der Schulleitung den bestehenden Versicherungsschutz für ihr Kind.
Für Kinder von Vertragspartnern mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz und der EU ist der Beitritt zur kombinierten Unfall- und Krankenversicherung des Lyceum Alpinum Zuoz obligatorisch.

Haftpflicht

Auf Wunsch des Vertragspartners können die Schülerinnen und Schüler durch Vermittlung des Lyceum Alpinum Zuoz für eine persönliche Haftpflicht aus ihrem Verhalten im täglichen Leben (mit Einschluss der sportlichen Betätigungen) versichert werden.Die Versicherung hat Gültigkeit während der Dauer des Aufenthaltes am Lyceum Alpinum Zuoz unter Einschluss der Ferien und der Freizeit, auch wenn diese nicht in Zuoz verbracht wird. Die Garantiesumme beträgt CHF 3'000'000 pro Schadensereignis für Personen- und Sachschäden zusammen, wobei die Versicherten in jedem Schadensfall die ersten CHF 200.00 selbst zu bezahlen haben. Da die Prämien für diese Versicherung sehr bescheiden und das Risiko vor allem beim Skifahren heute gross ist, empfehlen wir dringend, diese Versicherung abzuschliessen.

Aufenthaltsbewilligung

Das Schulsekretariat kümmert sich um das Einholen bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

Austritt vor Abschluss

Da das Lyceum Alpinum Zuoz als Internatschule darauf angewiesen ist, frühzeitig zu wissen, über welche Plätze es verfügen kann, hat die Kündigung durch die Vertragspartner bis zum        1. Dezember per Ende des 1. Semesters und bis zum 1. Juni per Ende des 2. Semesters mit eingeschriebenem Brief an das Rektorat des Lyceum Alpinum Zuoz zu erfolgen.
Bei verspäteter oder nicht erfolgter Kündigung werden zusätzlich die Schul- und Betreuungskosten des folgenden Semesters in Rechnung gestellt.

Abwesenheit / Abschluss

Bei Abwesenheit während der Schulzeit (Krankheit, Sprachkurse im Ausland und ähnliches) erfolgt keine Reduktion der Hauptkosten, da der Schul- bzw. Internatsplatz freigehalten wird. Bei Abwesenheit von über vier Wochen kann die Schulleitung auf Antrag eine Reduktion der Verpflegungskosten gewähren. Bei früherem Schulschluss der Abschlussklassen erfolgt für die Verpflegung eine Rückvergütung. Die Hinterlage wird mit der Schlussrechnung gutgeschrieben.